Änderungen 2024
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Diese Änderungen kommen 2024

Das Jahr 2024 bringt zahlreiche neue Gesetze und Änderungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen sollten. Vieles davon soll die Bürger und Unternehmen entlasten.

Zum Jahreswechsel sind viele wichtige Änderungen geplant, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Rentner, Steuerzahler, Autofahrer und Häuslebauer betreffen. Darunter sind auch viele Entlastungen für die Bürger und für kleine und mittlere Unternehmen. Einige Neuregelungen treten erst im Laufe des Jahres 2024 in Kraft.Ein Teil der geplanten Gesetze - etwa das sogenannte "Wachstumschancengesetz" mit etlichen Entlastungen für Selbstständige und Unternehmen. Der Bundestag hat dem Vorhaben zugestimmt, es benötigt aber noch die Zustimmung durch den Bundesrat. Führende deutsche Wirtschaftsverbände, darunter der DIHK und der ZDH, begrüßen die geplanten Maßnahmen, fordern allerdings etliche Verbesserungen im Detail. Ebenfalls noch nicht absehbar sind die Konsequenzen, die das Klimafonds-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 auf Förderprogramme und andere geplante Maßnahmen hat.

Arbeit

Arbeitsunfälle

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können ab dem 1. Januar 2024 elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mitgeteilt werden. Ab 2028 wird die digitale Meldung zur Pflicht.

Arbeitszeiterfassung

Laut einem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter genau erfasst wird. Er sieht vor, dass die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten in Deutschland elektronisch aufgezeichnet wird. Tarifparteien können jedoch Ausnahmen vereinbaren. Auch Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeiter sind ausgenommen. Das Gesetz sollte längst verabschiedet sein, lässt aber noch auf sich warten.

Arbeitsschutz
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Fachkräfte

Das reformierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll dafür sorgen, dass qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten künftig leichter in Deutschland arbeiten können. Ab November 2023 soll es schrittweise in Kraft treten.

Energie

Energie, Gas
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Energiepreisbremsen verlängert

Die Bundesregierung verlängert die Preisbremsen für  Strom, Gas und Wärme. Diese waren nach dem Strompreisbremsensetz und dem Erdgas- und Wärmepreisbremsengesetz bis 31. Dezember 2023 befristet. Sie sollten bis 31. März 2024 verlängert werden – und nicht wie ursprünglich geplant bis Ende April 2024. Ob die Mittel im kommenden Jahr aber überhaupt noch zur Verfügung stehen, ist genauso unklar wie die Frage, ob das Geld in diesem Jahr hätte gezahlt werden dürfen. Grund dafür ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum Klima- und Transformationsfonds.

Strom- und Gaspreisbremse

Die Bundesregierung möchte die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen für Privathaushalte und Unternehmen bis Ende April 2024 verlängern. Hierzu muss die Europäische Kommission allerdings noch zustimmen und den Beihilferahmen entsprechend verlängern.

Strompreispaket

Die Bundesregierung will Unternehmen mit besonders stromintensiver Produktion in den nächsten fünf Jahren massiv entlasten. Die Stromsteuer soll ab 2024 bis einschließlich 2028 stark gesenkt werden. Von dem neuen Strompreispaket soll nicht nur die Industrie, sondern auch das produzierende Gewerbe profitieren - also im Handwerk beispielsweise Bäckereien, Bauunternehmen, Tischler oder Metallbauer.
Das Strompreispaket besteht aus zwei Teilen: Die Entlastung durch die Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte für das erste Halbjahr 2024 ist bereits beschlossen. Nun soll zudem die Stromsteuer von derzeit 1,537 Cent je Kilowattstunde auf 0,05 Cent je Kilowattstunde herabgesetzt werden - das ist der Mindestwert, den die Europäische Union zulässt. Darauf haben sich Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD), Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) und Finanzminister Christian Lindner (FDP) geeinigt. Man geht von einer Entlastung in Höhe von 2,75 Milliarden Euro aus.

Finanzen

Aufbewahrungsfristen

Statt wie bisher zehn Jahre lang sollen Betriebe Buchungsbelege laut den Plänen zur Entbürokratisierung nur noch acht Jahre lang archivieren müssen. Steuerberater begrüßen den Plan des Bundesfinanzministeriums, die Aufbewahrungsfristen zu verkürzen. Dieser Punkt ist Teil des sogenannten Wachstumschancengesetzes, über das Bund und Länder noch uneins sind.

Ausgleichsabgabe

Betriebe und Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen 2024 eine deutlich höhere Ausgleichsabgabe.

Azubi-Mindestlohn

Das Bundesbildungsministerium (BMBF) hat  die neuen Beträge der monatlichen Mindestausbildungsvergütung ("Azubi-Mindestlohn") nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG für das Jahr 2024 bekanntgegeben. Entgegen der bisherigen Praxis werden die Beträge für das zweite bis vierte Lehrjahr ab sofort gerundet.

LehrjahrHöhe der monatlichen Mindestausbildungsvergütung
1649 Euro
2766 Euro
3876 Euro
4909 Euro

Azubi
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Degressive Abschreibung

Im geplanten Wachstumschancengesetz ist eine degressive Abschreibung für Unternehmen in Höhe von bis zu 25 Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorgesehen, die ab dem 1. Oktober 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden, was das Steuergesetz angeht.

Kfz, Geld
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E-Autos: Geldwerter Vorteil

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden, ist bei der 1-Prozent-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises oder bei der Fahrtenbuchmethode ein Viertel der Anschaffungskosten bzw. vergleichbaren Aufwendungen als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Nunmehr soll der Höchstbetrag für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden, von 60.000 Euro auf 70.000 Euro steigen. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.

E-Rechnung

Ab 2025 sollen Unternehmen E-Rechnungen ausstellen und empfangen können. Bis Ende 2026 besteht ein Wahlrecht, danach haben dies nur noch Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 Euro - und zwar bis 31.12.2027. Ab 2028 gilt die Pflicht für alle. Das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Demnach kann das EDI-Verfahren auch nach dem 31. Dezember 2027 weiter genutzt werden.

Wichtig: Für Rechnungsbeträge unter 250 Euro gibt es eine Nichtbeanstandungsregel.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Der Betrag, den Unternehmen im Jahr der Anschaffung sogenannter "geringwertiger Wirtschaftsgüter" vollständig abziehen können, könnte laut Wachstumschancengesetz von 800 auf 1.000 Euro erhöht werden. Die führenden Wirtschaftsverbände in Deutschland begrüßen in ihrer Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz die Anhebung der Grenzen für die Sofortabschreibung bei den GWG und der Beträge bei Poolabschreibungen. Dies entlaste die Betriebe von Bürokratie.  

Insolvenz

Ab dem 1. Januar 2024 gelten wieder die üblichen Vorgaben zu Insolvenzantragspflicht und Fortführungsprognose. Die Krisen-Sonderregeln laufen dann aus.

Investitionsprämie für Klimaschutz

Unternehmen, die in umweltfreundliche Ausrüstung oder Projekte investieren, könnten bald eine 15-prozentige Prämie für Investitionen je Projekt erhalten. Die maximale Förderung beträgt nach dem Referentenentwurf für das "Wachstumschancengesetz" 200 Millionen Euro, und pro Förderzeitraum seien zwei Anträge möglich.
Die Klimaschutz-Investitionsprämie soll für ab 29. Februar 2024 begonnene und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossene Investitionen gewährt werden. Die Investitionsprämie ist Teil des "Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (Wachstumschancengesetz), das noch vom Bundesrat verabschiedet werden muss. Gerade die Klimaschutzprämie ist noch ein Streitthema zwischen dem Bund und den Ländern. Führende Wirtschaftsverbände halten die Maßnahme zudem für nicht mittelstandsgerecht und fordern Nachbesserungen.

Umwelt
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Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber, die das noch nicht getan haben, können allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie zahlen, um die finanziellen Belastungen angesichts der Inflation zumindest etwas abzufedern. Deadline ist der 31. Dezember 2024, bis dahin ist die Auszahlung der Inflationsprämie steuerfrei. Das steuer- und sozialabgabenfreie Extra zum Gehalt darf bis zu 3.000 Euro betragen. Der Spielraum ist groß. Die Prämie kann eine Einmalzahlung sein oder aber der Betrieb überweist Teilbeträge verteilt auf mehrere Monate.
Arbeitnehmer erhalten die Prämie  brutto für netto und für Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung.

Kalte Progression / Einkommensteuertarife

Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern ( die sogenannte "kalte Progression"), wurden Ende 2022 die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer profitieren. 

  • Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wurde angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen. 
  • Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) stieg bereits 2023 auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Erst ab da beginnt die Besteuerung.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) stieg ab 2023 auf 8.952 Euro und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Der sogenannte Spitzensteuersatz soll 2024 ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben werden.
  • Der Reichensteuersatz (greift er ab knapp 278.000 Euro) von 45 Prozent wurde nicht angepasst.
  • Die Freigrenze für den steuerlichen Solidaritätszuschlag liegt bei 18.130 Euro beziehungsweise 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung. Quelle: Bundesfinanzministerium

Krankenschein
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Kinderkrankengeld

Gesundheitsminister Karl Lauterbach möchte berufstätigte Eltern entlasten, die ein krankes Kind zuhause haben. Künftig soll der Arztbesuch für das Attest erst ab dem vierten Krankheitstag notwendig sein. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Eltern beantragen es bei der Krankenkasse.
Außerdem sollen Eltern 2024 und 2025 15 Tage statt wie vor der Pandemie zehn Arbeitstage pro Kind (bis zum zwölften Lebensjahr) Kinderkrankengeld beziehen können, Alleinerziehende 30 Arbeitstage statt wie bisher 20.  Der Bundesrat muss noch zustimmen.


Kleinunternehmer

Schon ab 2023 müssen Klein­unternehmer keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben – also Selbstständige, die im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz netto erzielt haben. Es sei denn, das Finanzamt fordert ausdrücklich dazu auf.

Gut zu wissen: Der voraussichtliche Gesamtumsatz 2024 ist nicht relevant.

Krankenkassen-Zusatzbeitrag

Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung für 2024 um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent erhöht. Der neue Zusatzbeitrag ist so hoch wie noch nie. 
Die IKK classic kritisiert die jährliche Beitragserhöhung: "Es ist nicht nachvollziehbar, dass auch im kommenden Jahr Versicherte und Arbeitgeber das strukturelle Defizit in der gesetzlichen Krankenversicherung finanzieren sollen", sagt Frank Hippler, Vorstandsvorsitzender der IKK classic. "Steigende Kosten der Gesundheitsversorgung per Erhöhung des Zusatzbeitrags aufzufangen und damit den Beitragszahlenden aufzubürden, darf nicht die neue Normalität sein. Der Automatismus von jährlichen Erhöhungen des Beitrages muss gestoppt werden." 

Lieferkettengesetz

Das Gesetz ist bereits seit 2023 in Kraft, betrifft direkt bisher aber nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden. Ab dem kommenden Jahr sind auch Firmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten involviert. Inhaltlich geht es darum, im Bereich der gesamten globalen Liefer­kette verantwortlich zu handeln und Menschenrechte einzuhalten. Daher betrifft dieses Gesetz indirekt auch Handwerksunternehmen, da mehr Auftraggeber ab dem kommenden Jahr in der Pflicht sind. Also sollten sich Firmenchefs darauf einstellen, ihre Lieferanten zu checken und zu gewährleisten, dass diese faire Löhne zahlen und zum Beispiel auch die Umwelt schützen.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Zuletzt war der Mindestlohn am 1. Oktober 2022 von 10,45 Euro auf 12 Euro die Stunde erhöht worden.

Minijobs

Bisher mussten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Stunden von Minijobbern reduzieren, wenn der Mindestlohn angehoben wurde. Da der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 aber miteinander verbunden sind, reduziert sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob ab dem 1. Januar 2024 trotz des höheren gesetzlichen Mindestlohns nichts. "Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro können Minijobberinnen und Minijobber also weiterhin etwa 43 Stunden monatlich arbeiten", so die Minijob-Zentrale.
Die Jahresverdienstgrenze liegt 2024 für Minijobber bei 6.456 Euro (monatlich 538 Euro statt bisher 520 Euro). Minijobber und Minijobberinnen können in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mal mehr als 538 Euro verdienen. "Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 Euro sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor."

Qualifizierungsgeld

Mit dem Qualifizierungsgeld sollen ab dem 1. April 2024 vom Strukturwandel (etwa Digitalisierung) betroffene Unternehmen bei der Qualifizierung ihrer Fachkräfte unterstützt werden. Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte in Weiterbildung geleistet werden soll. Dieses soll nach dem aktuellen Entwurf steuerfrei gestellt werden, jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die Weiterbildungskosten, die beim Qualifizierungsgeld vom Arbeitgeber zu tragen sind, sollen ebenfalls steuerfrei gezahlt werden können. Quelle: ETL

Rechengrößen der Sozialversicherung

Jahresentgeltgrenze

Die neuen Sozialversicherungs-Werte sollen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten und haben Auswirkungen auf verschiedene Bereiche der Sozialversicherung. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die versicherungsrechtlich bedeutsame allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt sowohl im Vorjahr als auch im neuen Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Grenze wird ab dem 1. Januar 2024 69.300 Euro betragen.
Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und in einer privaten Krankenversicherung mit substitutiver Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere JAEG. Diese beträgt nächstes Jahr 62.100 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung wird bundesweit einheitlich sein. Im Jahr 2024 wird die BBG 5.175 Euro monatlich (62.100 Euro jährlich) betragen.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wird im Jahr 2024 bei 7.550 Euro monatlich (90.600 Euro jährlich) in den alten Bundesländern und bei 7.450 Euro monatlich (89.400 Euro jährlich) in den neuen Bundesländern liegen.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden es voraussichtlich 111.600 Euro jährlich (9.300 Euro monatlich) in den alten Ländern und 110.400 Euro jährlich (9.200 Euro monatlich) in den neuen Ländern sein.

Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung

Die monatliche Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab dem Jahr 2024 im Rechtskreis West 3.535 Euro monatlich oder 42.420 Euro jährlich, im Rechtskreis Ost  3.465 Euro monatlich oder 41.580 Euro jährlich.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt im Jahr 2024 wird 45.358 Euro betragen.
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 wurde am 11. Oktober 2023 vom Bundesarbeitsministerium erlassen, der Bundesrat muss ihr noch zustimmen. Die neuen Werte treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Quelle: Bundesregierung

Sozialversicherung
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Sonderabschreibung für KMU

Kleine und mittelständische Unternehmen sollen nach Plänen der Bundesregierung 50 Prozent der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter abschreiben können, anstatt 20 Prozent. Das "Wachstumschancengesetz" muss allerdings noch den Bundesrat passieren. 

Umsatzgrenze bei der Ist-Besteuerung

Unternehmen mit Umsätzen bis 800.000 Euro können künftig beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten statt nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Aktuell liegt die Umsatzgrenze bei 600.000 Euro. So sieht es jedenfalls das geplante "Wachstumschancengesetz" vor. 

Umsatzsteuervoranmeldung

Der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen soll laut "Wachstumschancengesetz" von 1.000 Euro auf 2.000 Euro steigen

Wachstumschancengesetz

Das geplante Wachstumschancengesetz aus dem Bundesfinanzministerium soll zahlreiche Erleichterungen im Steuerrecht für Selbstständige und Unternehmen bringen. Dazu gehört unter anderem eine Investitionsprämie für Klimaschutz. Am 20. Oktober hat sich der Bundesrat ausführlich mit dem Gesetz befasst. Die Länder unterstützen das Vorhaben, bessere Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen auch zum Klimaschutz zu schaffen. Sie kritisieren allerdings finanzielle Belastungen für die Haushalte der Länder und Kommunen. Eine endgültige Entscheidung wird erst Mitte Dezember erwartet.

Rechtliches

Gebäudeenergiegesetz (Heizungsgesetz)

2024 soll das Gebäudeenergiegesetz (GEG), in Kraft treten. In die meisten Neubauten müssen ab Januar Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Zudem gibt es eine umfangreiche Förderung. Lesen Sie in unserem Überblicksartikel, was genau geplant ist, welche Fördermöglichkeiten es gibt und welche Übergangsfristen das Heizungsgesetz vorsieht. Am 20. November 2023 verhängte das Finanzministerium allerdings eine weitgehende Ausgabensperre, die womöglich auch die GEG-Fördermittel betrifft.

Geldwäscheprävention: Neue Registrierungspflicht

Oldtimer, teure Uhren, Antiquitäten - manche Luxusartikel stehen im Verdacht, dass sie auch mal zur Geldwäsche dienen. Unternehmen, die solche Produkte anbieten (sogenannte "Güterhändler"), sind genau wie Banken oder Immobilienmakler zur Geldwäscheprävention verpflichtet. Neu ist, dass für sie ab 2024 eine FIU-Registrierungspflicht besteht. Sie müssen sich im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Hintergrund ist das Geldwäschegesetz, das verhindern soll, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Die Registrierung braucht man, um Verdachtsmeldungen abzugeben. Die neue Registrierungspflicht besteht nun aber unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung. 

Gerüstbauer
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Gerüstbau

Bislang dürfen viele Gewerke noch Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen. Diese Erlaubnis wird zum 1. Juli 2024 neu geregelt. Anderen Handwerken als den Gerüstbauern ist es dann nur noch erlaubt, Arbeits- und Schutzgerüste im Zusammenhang mit der eigenen Leistung aufzustellen.


Gesundheitsschädliche Stoffe

Per- und polyfluorierte Stoffe (PFAS) sind gesundheitsschädlich und unter anderem in Feuerlöschern enthalten. Ab 2024 werden diese PFAS verboten. Alte Feuerlöscher müssen dann ersetzt werden.

NiSV (Strahlenschutzverordnung)

Seit Jahresbeginn 2023 gilt die neue Strahlenschutzverordnung (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen – NiSV). Laut dieser darf eine Vielzahl von Geräten nur noch mit einem entsprechenden Fachkundenachweis genutzt werden. Die Fachkunde erwerben Kosmetikerinnen und Kosmetiker in den meisten Fällen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung. NiSV-Schulungsanbieter dürfen künftig aber nicht mehr selbst prüfen. Ab 2024 kann man nur noch bei anerkannten Anbietern die Fortbildung machen und es gibt Verfahren zur Überprüfung der Schulungsanbieter, außerdem übernehmen die Zertifizierungsstellen die Prüfungen.

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Transparenzregister

Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen sein. Die letzten Übergangsfristen für Personengesellschaften, etwa für die Kommanditgesellschaften oder für Stiftungen, laufen aus. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mussten sich bisher noch nicht registrieren lassen. Aber ab 2024 gilt auch für GbRs, die in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden, eine Mitteilungspflicht.

Sonstiges

Blackbox fürs Auto

Ab 7. Juli 2024 müssen alle neu zugelassene PKW sowie Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen (Fahrzeugklasse N1) eine Black Box haben. Die Einführung des "Event Data Recorder" (EDR) durch eine EU-Verordnung soll die Aufklärung von Unfällen erleichtern. 

Europawahl

Die Wahl zum Europäischen Parlament findet vom 6. bis 9. Juni 2024 statt.

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Führerschein

Viele Autofahrerinnen und Autofahrer sind noch mit dem alten grauen oder rosa Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren aber seit Juli 2022 schrittweise ihre Gültigkeit – und zwar abhängig vom Geburtsjahr. Bis zum 19. Januar 2024 müssen nun Inhaberinnen und Inhaber ihre Dokumente in das neue Scheckkarten-Format umtauschen, die zwischen 1965 und 1970 geboren sind.


Maut: Handwerkerausnahme bei der LKW-Maut bleibt

Zum 1. Juli 2024 soll die Mautpflicht auf Autobahnen und Bundesstraßen auch schon für kleinere Transporter ab 3,5 Tonnen greifen. Bisher gilt sie ab 7,5 Tonnen. Das trifft etwa Transporter von Paketdiensten oder Tafeln, die Lebensmittelspenden fahren. Für das Handwerk und vergleichbare Branchen konnten Ausnahmeregelungen von der neuen Mautpflicht ab Mitte 2024 erreicht werden. Bereits ab Dezember 2023 wird allerdings die bestehende Maut ab 7,5 Tonnen deutlich angehoben.

sv.net wird ersetzt durch SV-Meldeportal

Rund 500.000 Arbeitgeber in Deutschland nutzen das Meldeportal sv.net . Hierbei handelt es sich um eine Ausfüllhilfe, mit der Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, der digitale Lohnnachweis zur Unfallversicherung verschlüsselt an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden können. Im Oktober 2023 ist das neue Portal, das "SV-Meldeportal" gestartet, das ab 1. März 2024 sv.net vollständig ersetzen wird.  Arbeitgeber, die sv.net nutzen, müssen sich für das neue Portal registrieren Die Registrierung und das Login für Arbeitgeber und Selbstständige ist nur noch mit einem Elster-Zertifikat möglich.

Tierhaltungskennzeichnung: Neue Pflicht zunächst für Schweinefleisch

Auf vielen Fleischpackungen im Handel ist eine "Haltungsform" der Tiere zwischen 1 und 4 angegeben ("Stall", "Stall+Platz", "Frischluftstall", "Auslauf/Weide" und "Bio"). Diese Angabe ist freiwillig. Künftig muss die Tierhaltungsform bei Fleisch aus Deutschland aber verpflichtend angegeben werden. Ab 2024 gilt das zunächst für Schweinefleisch, meldet das Bundesumweltministerium. Das betrifft frisches, gekühltes, tiefgefrorenes, vorverpacktes und nicht vorverpacktes Fleisch im Lebensmitteleinzel-und Großhandel, an Bedientheken, in Fachgeschäften und im Onlinehandel.

Schweineschnitzel
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Quelle: handwerksblatt.de