Kammerorganisation

 

Im Gesetz zur Ordnung des Handwerks -Handwerksordnung- (Vierter Teil) ist die Organisation des Handwerks festgelegt. Der 4. Abschnitt beinhaltet die §§ 90 - 116, die die Handwerkskammerorganisation regelt.

Gemäß §93 der Handwerksordnung besteht die Vollversammlung aus gewählten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer Beschäftigung in einem Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Anlage B sein. Die Anzahl wird durch die Satzung bestimmt. Für jedes Mitglied werden ein höchstens jedoch zwei Vertreter gewählt.

Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein. Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung der Satzung aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten), von denen einer Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufausbildung sein muss, und einer weiteren Zahl von Mitgliedern.

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich.


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