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Teilrückerstattung von Mautgebühren und Neuer Bußgeldkatalog

Teilrückerstattung von Mautgebühren 2020/2021 - Portal seit 3. November 2021



Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes besteht die Möglichkeit zur Teilrückerstattung von Mautgebühren (Fernstraßenmaut) für den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021.

Handwerksbetriebe, die in diesem Zeitraum Fernstraßenmaut entrichtet haben, können eine Teilerstattung verlangen. Dies betrifft nur Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, die in diesem Zeitraum auf mautpflichtigen Bundestraßen und Autobahnen unterwegs waren.
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) offerriert einen – nach seinen
Angaben – unbürokratischen Weg zur Erstattung des betreffenden Teils der Mautausgaben. Das entsprechende Portal wurde nun zum 3. November 2021 freigeschaltet.

Ein Erstattungsantrag sollte nach Angaben der BAG erst gestellt werden, sobald dem betroffenen Betrieb sämtliche Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen für den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 vorliegen. Dazu gehören die Belege der monatlichen Mautaufstellungen von der Toll Collect GmbH oder dem EEMD-Anbieter im genannten Zeitraum. Eine Nachreichung der Dokumente ist über das Portal nicht möglich und führt zu Verzögerungen in der Antragsbearbeitung.

Es kann aufgrund von Überlastung zu einzelnen Ausfällen des Portals kommen. Hinsichtlich der Einreichung besteht kein Eilbedürfnis: Den Anspruch für den Gesamtzeitraum vom 28.Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 können Betriebe bis Ende 2023 geltend machen; vorher droht keine Verjährung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz i.V.m. § 21 Abs. 2 Bundesgebührengesetz).

Zur Nutzung des Portals ist eine Anmeldung als Nutzer beim BAG notwendig. Verfügt der Betrieb bereits über Zugangsdaten aus anderen Antragsverfahren des BAG (z.B. Förderprogramme für Abbiegeassistent oder elektromobile Nutzfahrzeuge), können diese für die Anmeldung verwendet werden; eine erneute Registrierung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Ein Antrag kann maximal 20 verschiedene Kennzeichen umfassen. Bei Bedarf kann ein weiterer Antrag gestellt werden.



Inkrafttreten des neuen Bußgeldkataloges am 9. November 2021



Nach Zustimmung des Bundesrates am 6. Oktober 2021 und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 19. Oktober 2021 tritt die geänderte Bußgeldkatalog-Verordnung am 9. November 2021 in Kraft.

Auswahl aus den Neuregelungen:

  • Tempoverstöße werden mit höheren Bußen bedacht:
    • Bei Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit ab 16 km/h bis zu 20 km/h verdoppelt sich die Höhe der Bußgelder: Innerorts von 35 Euro auf 70 Euro und außerorts von 30 auf 60 Euro.
    • Wie bisher droht ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h ein „Punkt“. Deutlich härter bestraft werden erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen: Bei Überschreitungen um mehr als 40 km/h innerorts drohen anstelle eines Bußgeldes in Höhe von 200 Euro und einem Punkt nun 400 Euro sowie zwei Punkte.
    • Im Gegensatz zum Ursprungsentwurf wird ein Fahrverbot jedoch nicht schon bei einer Überschreitung von 21 km/h innerorts vorgesehen. Es gilt weiterhin die Grenze von 31 km/h (innerorts) und 41 km/h (außerorts). Wiederholungstäter, die innerhalb eines Jahres ein zweites Mal mit mehr als 26 km/h zu viel erwischt werden, müssen sogar mit einem Fahrverbot rechnen.
  • Rettungsgasse: Unerlaubtes Durchfahren einer Rettungsgasse wird als neuer Tatbestand aufgenommen.
  • Rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t müssen innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) einhalten. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt sanktioniert werden.
  • Gefährdung von Fußgängern beim Abbiegen wird statt mit 70 Euro mit 140 Euro und einem Punkt geahndet.
  • Höhere Bußgelder für Falschparker:
    • Wer sein Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot abstellt, zahlt in Zukunft mindestens 25 Euro statt aktuell 15 Euro. Bei einem Abstellvorgang, der länger als eine Stunde dauert und mit Behinderung verbunden ist, sind es künftig 50 statt 35 Euro.
    • Wer in zweiter Reihe parkt, zahlt zukünftig 55 Euro. Wird eine Behinderung festgestellt, steigt die Strafe auf 80 Euro (mit einem Punkt). Bei Gefährdung (sowie einer Behinderung mit einer Dauer länger als 15 Minuten) werden 90 Euro fällig und ein Punkt eingetragen.
    • Die Sanktion für verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen steigen ebenfalls auf 55 Euro. Bei Behinderung (oder einer Dauer von mehr als 1 Stunde) werden 70 Euro plus ein Punkt fällig.

Diese Auflistung ist nur ein kleiner Auszug aus den Regelungen, die sich je nach Ort und Dauer des Falschparkens sowie festgestellter Behinderung oder Gefährdung weiter differenzieren.



Quelle: ZDH