
Prüfungen
Zwischenprüfung
Während der Ausbildung ist in einigen anerkannten Ausbildungsberufen zur Ermittlung des Ausbildungsstands mindestens eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Bei Berufen mit drei- oder dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer soll die Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden; bei zweijährigen Berufen vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist grundsätzliche Bedingung für die Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung. Das Ergebnis der Zwischenprüfung fließt nicht in die Abschlussnote ein.
Gestreckte Abschluss-/Gesellenprüfung
Die Zwischenprüfung entfällt, stattdessen findet zum Zeitpunkt der bisherigen Zwischenprüfung ein vorgezogener erster Teil der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung statt, dessen Ergebnis je nach Beruf zwischen 20 % und 40 % in die Abschlussnote einfließt.
Abschluss-/Gesellenprüfung
Durch die Abschluss-/Gesellenprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling über die berufliche Handlungsfähigkeit verfügt. Traditionell besteht die Prüfung zum Gesellen im Handwerk aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil umfasst eine schriftliche Prüfung der Fachkenntnisse und der Kenntnisse im Bereich der Wirtschafts- und Sozialkunde. In der praktischen Prüfung wird beispielsweise das Gesellenstück oder eine Arbeitsprobe angefertigt.
Der Prüfling ist durch den Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) zu den entsprechenden Prüfungen freizustellen.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die notwendigen Werkzeuge, Werkstoffe, Fachbücher sowie Zeichen- und Schreibmaterialien kostenlos für die Zwischen-, Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen zur Verfügung zu stellen und die Prüfungsgebühren zu bezahlen.
Amtliche Bekanntmachung
Die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern gibt gemäß der Gesellen- und Abschlussprüfungsordnung Termine für die Sommer- und Winterprüfung bekannt:
Prüfungstermin
Bis zum 31. August müssen die Abschluss- und Gesellenprüfungen für die Sommerprüfung des laufenden Jahres beendet sein. Zu dieser Prüfung ist durch alle Auszubildenden die Zulassung zu beantragen, deren Ausbildungszeit zum 31. Oktober endet.
Bis zum 28. Februar müssen die Abschluss- und Gesellenprüfungen für die Winterprüfung des laufenden Jahres beendet sein. Zu dieser Prüfung ist durch alle Auszubildenden die Zulassung zu beantragen, deren Ausbildungszeit zum 30. April endet.
Prüfungszeitraum
Als Zeitraum für die Durchführung der schriftlichen, gegebenenfalls mündlichen und praktischen Prüfungen, wird in der Regel der 1. Juni bis 31. August (Sommerprüfung) bzw. der 1. Dezember bis 28. Februar (Winterprüfung) festgelegt.
Die für die Prüfungsabnahme zuständige Körperschaft setzt die einzelnen Prüfungstage fest.
Anmeldung
Der Antrag auf Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung ist durch den Auszubildenden mit Bestätigung des Ausbildenden zu stellen.
Die Antragstellung hat bis spätestens 1. März zur Sommerprüfung bzw. 1. Oktober zur Winterprüfung schriftlich zu erfolgen. Für die Anmeldung ist der Vordruck der jeweiligen geschäftsführenden Stelle (Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern: Hauptverwaltungssitz Rostock oder Hauptverwaltungssitz Neubrandenburg, Kreishandwerkerschaften, Geschäftsstellen der Innungen) zu verwenden.
Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die für die Prüfungsabnahme zuständige Körperschaft die Annahme des Antrags verweigern.
Gleiches gilt für Anträge auf Zulassung in besonderen Fällen (z. B. vorzeitige Zulassung).
Dem Antrag auf Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen bzw. am Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung (Kopie),
- letztes Berufsschulzeugnis (Kopie),
- die während der Ausbildungszeit geführten Ausbildungsnachweishefte (Berichtshefte),
- wenn vorhanden, Nachweis über das Vorhandensein einer Behinderung (Original oder beglaubigte Kopie),
- gegebenenfalls weitere Ausbildungsnachweise; Tätigkeitsnachweise sowie ÜLU-Lehrgangsbescheinigungen (Kopien).
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung
Zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung ist zuzulassen,
- wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis vorgelegt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben.