Produktsicherheitsverordnung - Hersteller
Welche neuen Pflichten gelten für Hersteller?
Risikoanalyse und technische Dokumentation:
- Vor dem Inverkehrbringen muss eine Risikoanalyse durchgeführt und eine technische Dokumentation erstellt werden. Diese enthält mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und die für die Bewertung der Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften.
- Die Unterlagen sind auf dem neuesten Stand zu halten und für 10 Jahre ab Inverkehrbringen aufzubewahren.
Identifikation:
- Produkte müssen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zur Identifikation tragen.
- Herstellerangaben: Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift, elektronische Adresse (z. B. E-Mail oder Webseite) müssen auf dem Produkt oder wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigelegten Unterlage anbracht werden.
- Dem Produkt müssen klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer leicht verständlichen Sprache beigefügt werden (auch Sprache des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird.) Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.
Kommunikationskanal und Beschwerdeverzeichnis:
- Hersteller müssen einen Kommunikationskanal (z.B. Telefonnummer, elektronische Adresse) einrichten, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, Beschwerden einzureichen und über alle im Zusammenhang mit einem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu informieren.
- Über eingereichte Beschwerden ist ein internes Verzeichnis zu führen. Die aufgenommenen Daten dürfen nur zum Zwecke der Prüfung gespeichert werden (nicht länger als fünf Jahre).