Produktsicherheitsverordnung - Händler und Online-Marktplätze
Welche Pflichten haben Händler?
Überprüfungspflicht:
Vor Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt ist zu prüfen, ob Hersteller- und ggf. Einführer die oben genannten Anforderungen erfüllen.
Lagerung und Transport:
Während der Verantwortung der Lagerung oder des Transports darf das allgemeine Sicherheitsgebot nicht beeinträchtigt werden.
Konformität des Produktes:
Wenn durch vorliegende Informationen ein Produkt nicht das allgemeine Sicherheitsgebot nachweisen kann, darf es nicht auf den Markt gebracht werden. Erst wenn die Konformität wiederhergestellt ist, darf es vertrieben werden.
Maßnahmen bei gefährlichen Produkten:
Wenn durch vorliegende Informationen die Annahme besteht, dass ein Produkt gefährlich ist, müssen der Hersteller bzw. Einführer sowie die zuständigen Marktüberwachungsbehörden unverzüglich unterrichtet werden.
Welche Neuerungen gibt es für Anbieter von Online-Marktplätzen (Fernabsatz)?
Produkte des Fernabsatzes müssen mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
- Herstellerangaben: Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers, Postanschrift, elektronische Adresse (z. B. E-Mail oder Webseite)
- falls Hersteller nicht in der der EU: Name, Postanschrift, elektronische Adresse der verantwortlichen Person
- Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren
- etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen des Herstellers