Meldepflicht für elektronische Kassensysteme ab 1. Januar 2025

Elektronische Kassen

Seit 2019 ist die Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit TSE ausgesetzt. Nun soll ab 1. Januar 2025 ein Verfahren bereitstehen.

Was Betriebe jetzt wissen müssen.

Ab 2025 müssen Betriebe ihre elektronischen Kassensysteme beim Finanzamt melden.

  • Alle vor dem 01. Juli 2025 angeschafften elektronischen Kassensysteme müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
  • Alle ab dem 01. Juli 2025 angeschafften Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden.
  • Das gilt auch für gemietete und geleaste Kassensysteme.
  • Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 außer Betreib gehen und nicht mehr im Betrieb vorgehalten werden, müssen innerhalb eines Monats abgemeldet werden.
  • Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb gehen, müssen nur abgemeldet werden, wenn sie zuvor angemeldet worden sind.
  • Bei jeder Mitteilung müssen stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung übermittelt werden.

Wer ist von der Meldepflicht betroffen?

  • Kassensysteme und elektronische Registrierkassen.
  • Elektronische Aufzeichnungssysteme, die eine Kassenfunktion haben.

Als Kassenfunktion gilt es, wenn ein Aufzeichnungssystem der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen kann.

Was muss gemeldet werden?

  • Name, Steuernummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer.
  • Zertifizierungs-ID sowie Seriennummer (nach § 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO)
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme (je Betriebsstätte/ Einsatzort).
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.