Das Friseurhandwerk in Aktion
pixabay
Das Friseurhandwerk in Aktion

Hinweise für Friseure

Was gilt für das Friseur-Handwerk?

Beim Besuch des Friseurbetriebes sind folgende Regeln zu beachten:


  • Es besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske).
  • Die Kunden sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen. Die Personen sind verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Es wird empfohlen zu Dokumentation der Kontaktnachverfolgung in elektronischer Form durchzuführen. Dafür wird die Nutzung der LUCA-App empfohlen.
  • 3G-/2G-Pflicht in Innenräumen:
    • Inzidenz- und stufenunabhängig gilt beim Friseur 3G. Nur Geimpfte, Genesene und Geteste dürfen den Friseur besuchen.


Ein Selbsttest kann auch vor Ort durchgeführt werden.
Auf Wunsch kann ein Testzertifikat ausgestellt werden, welches anschließend 24 Stunden gültig ist. Es besteht keine Dokumentationspflicht, wenn der Nachweis nur für die Inanspruchnahme der Dienstleistung vor Ort berechtigt. Sollte kein Testzertifikat nach der Testung ausgestellt werden, kann mit diesem Selbsttest keine andere Einrichtung betreten oder keine andere Dienstleistung in Anspruch genommen werden.

Die entsprechenden Unterlagen oder Dateien sind vier Wochen aufzubewahren und nur der zuständigen Gesundheitsbehörde auf Verlangen vollständig herauszugeben.



Anlage 3 zu § 2 Absatz 3 der Corona-LVO MV

Auflagen für Betriebe des Heilmittelbereiches und Friseure sowie für Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios und ähnliche Betriebe (Auszug)

  1. einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzeptes
  2. ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole
    (z.B. regelmäßiges Lüften)
  3. NEU: Es wird empfhohlen, den anwesenden Personen eine QR-Code-Registrierung für die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts anzubieten.
  4. Für Kundinnen und Kunden besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (medizinische Gesichtsmasken (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmasken (gemäß Anlage der Coronavirus - Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken)) zu tragen
  5. Die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen ist nur für solche Kundinnen und Kunden gestattet, die über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Satz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Leistungen von Betrieben des Heilmittelbereiches. Die Vorgabe nach Satz 1 gilt für geimpfte und genesene Personen gemäß § 7 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung als erfüllt.
  6. bei akuten Atemwegserkrankungen ist die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen
    (Ausnahme: ärztliches Attest, dass keine COVID-19 Erkrankung vorliegt)
  7. Die Betreiberinnen und Betreiber haben Vorkehrungen zu treffen und sicherzustellen, dass Warteschlangen und Ansammlungen insbesondere in den Eingangsbereichen vermieden werden.
  8. Direkte Kundenkontaktflächen sind nach jedem Kundenbesuch mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern. Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Behandlung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren.
  9. Nach jedem Kundenkontakt hat das behandelnde Fachpersonal eine gründliche Händewaschung durchzuführen.
  10. Anpassung der Gefährdungsbeurteilung und sich daraus ergebende Maßnahmen


Hinweise der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) - Auszug



Mehr Informationen und Verweise

BGW

BGW - Friseursalons/Beauty/Welness



Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks

Auf den Seiten des Zentralverbandes finden Sie

  • ZV Presseinfos zur Corona-Pandemie
  • Wichtige Informationen & Links
  • Forderungspapier Friseurhandwerk
  • Pandemie-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk
  • Links zu den spezifischen Informationen der einzelnen Bundesländer
  • Grundlagen einer am Schutz von Mitarbeitern und Kunden orientierten Corona-Politik des ZV Friseurhandwerks
  • Positionspapier für Gesellenprüfungen während der Corona-Pandemie