
Gesetzliche Neuregelung für Bestattungsbetriebe
Am 1. Juni 2022 tritt § 8 Abs. 6 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) in Kraft.
Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:
"Die Aufbewahrung und Beförderung von Leichen hat den DIN-Normen DIN EN 15017 und DIN EN 75081 in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entsprechen. Institutionen, die Tätigkeiten in diesem Bereich ausführen, müssen ein zertifiziertes Qualitätsmanagement nachweisen. Die Zertifizierung erfolgt nach ISO durch eine bei der Deutschen Akkreditierungsstelle akkreditierte Zertifizierungsstelle."
Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern bewertet die vorgesehenen Zertifizierungsmaßnahmen als wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung. Nach Auffassung des Landtags Mecklenburg-Vorpommern mildert sich damit der Handlungsbedarf bei weiteren Kontrollsystemen wie der Meisterpflicht für das Bestattungsgewerbe in der Handwerksordnung. Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern begrüßt dennoch eine solche Meisterpflicht, weil sie bundeseinheitliche Regelungen schafft, und fordert die Landesregierung auf, entsprechende Initiativen auf Bundesebene zu unterstützen.
Zu beachten ist, dass ein Verstoß gegen § 8 Abs. 6 Bestattungsgesetz M-V in der ab dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 BestattG M-V eine Ordnungswidrigkeit darstellt und nach § 20 Abs. 2 BestattG M-V mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden kann.
Was genau bedeutet diese gesetzliche Neuregelung für die Betriebe?
Die Normen regeln den pietätvollen Umgang mit Verstorbenen, den Transport, Hygieneanforderungen, die Bereitstellung der Einrichtungen und Arbeitsmittel des Bestatters. Es handelt sich hierbei um Regeln, die ein jeder Bestatter bereits umgesetzt haben sollte. Durch die Vorgaben des Bestattungsgesetzes M-V sollen diese Qualitätsmerkmale nun durch einen externen Prüfer beurteilt und bestätigt werden.
Die Zertifizierung nach DIN EN 15017 kann durch die Zertifizierungsstelle ZDH-ZERT mit der Antragstellung über den Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. (BDB) durchgeführt werden. Voraussetzung ist eine entsprechende berufliche Qualifikation, wie Bestattungsfachkraft, Bestattermeister, Geprüfter Bestatter oder vergleichbare Qualifikationen nach Abschnitt 5 der DIN EN 15017. Mitgliedsbetriebe des BDB können einen Lizenzvertrag zum Führen des „Markenzeichen der Bestatter“, eine Kollektivmarke für besondere Qualität, schließen. Der BDB stellt dem Lizenznehmer ein Qualitätsmanagementsystem zur Verfügung, welches das Bestattungsunternehmen dabei unterstützt und begleitet, die Voraussetzungen der Erteilung des Zertifikats der Einzelzertifizierung nach DIN EN 15017 zu schaffen und aufrechtzuerhalten sowie die Fachbegutachtung durchführen zu lassen. Wer keine berufliche Qualifikation nachweisen kann, muss ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 nachweisen. Die Möglichkeiten der Zertifizierung sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengefasst.
Ansprechpartner beim BDB für weitere Fragen:
Antje Bisping
Leitung des Bereichs ›Markenzeichen der Bestatter‹
0211 16008-10
bisping@bestatter.de
Berufliche Qualifikation | Einzelzertifizierung “Fachunternehmen für Bestattungs-dienstleistungen nach DIN EN 15017” | „Markenzeichen der Bestatter“ | Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 |
Bestattungsfachkraft, Bestattermeister, Geprüfter Bestatter oder vergleichbar (siehe Abschnitt 5 DIN EN 15017 | Zertifizierungsstelle: ZDH-ZERT; Antragstellung über den BDB | Nur Mitgliedsbetriebe des BDB: - Lizenzvertrag Markenzeichen des BDB - Erteilung des Markenzeichens nach erfolgreicher Zertifizierung nach DIN EN 15017 Zertifizierungsstelle: ZDH-ZERT; Antragstellung über den BDB | Zertifizierungsstellen: Bei der Deutschen Akkreditierungsstelle akkreditierte Zertifizierungsstellen, z.B. ZDH-ZERT, TÜV Rheinland |
keine | nicht möglich | nicht möglich |