Informationen für Unternehmen und Institutionen - Meldefrist: 31. März beachtenDer Rundfunkbeitrag
Der Rundfunkbeitrag sorgt immer wieder für Ärger - besonders bei Handwerksbetrieben mit mehreren Filialen oder Firmenfahrzeugen. Doch die Regelungen sind verfassungskonform. Das haben sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Informationen für Privatpersonen - Zweitwohnung
Dennoch muss der Gesetzgeber derzeit ein Detail der aktuellen Regelungen überarbeiten. Denn der Grundsatz, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist, widerspreche dem "allgemeinen Gleichheitssatz" und muss bis zum 30. Juni 2020 neu geregelt werden, so das Gericht.
Informationen für Unternehmen
Jene Regelungen, die Unternehmen betreffen und den Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten sowie Dienstfahrzeuge vorsehen, sind jedoch mit dem Grundgesetz vereinbar (Aktenzeichen: 1 BvR 1675/16).
Der Beitrag wird gestaffelt, abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, berechnet. Insgesamt sind im Staatsvertrag zehn Beitragsstufen festgelegt. Etwa 90 Prozent der Handwerksbetriebe müssen nur ein Drittel des Regelbeitrags zahlen, weil sie weniger als neun Mitarbeiter beschäftigen. Betriebsinhaber, Auszubildende, Mitarbeiter in Elternzeit und Minijobber werden nicht bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl berücksichtigt.
Kleinunternehmen ohne Mitarbeiter oder mit wenigen Mitarbeitern zahlen niedrigere Rundfunkbeiträge als große Firmen.
Kleinunternehmen mit bis zu 8 Beschäftigten (Staffel 1) zahlen für jede Betriebsstätte nur einen Drittelbeitrag - monatlich 5,83 Euro. Kleinunternehmen mit 9 bis 19 Beschäftigten (Staffel 2) zahlen für ihre beitragspflichtige Betriebsstätte monatlich 17,50 Euro. Ein Kraftfahrzeug pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist beitragsfrei, jedes weitere wird mit monatlich 5,83 Euro berechnet.
Änderung der Beschäftigtenzahl
Änderungen bei der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten müssen einmal jährlich - in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März - angezeigt werden. Ein Wechsel der Berechnungsgrundlage ist nur in dieser Zeit möglich.