pixel-shot.com (Leonid Yastremskiy)

Barrierefreiheit von Webseiten


Allgemeines

Firmenwebseiten, über die E-Commerce für Verbraucherinnen und Verbraucher angeboten wird, müssen gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab 29. Juni 2025 so ausgestaltet sein, dass sie von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Erschwernis genutzt werden können. Kleinstunternehmen sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Dann treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in Kraft. Diese Vorschriften setzen die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act – EAA) um.



Was bedeutet das für Handwerksbetriebe?



Grundsätzlich sind auch Firmenwebseiten und Apps von Handwerksbetrieben von der verpflichtenden barrierefreien Gestaltung betroffen, sofern dort folgende Funktionen angeboten werden:

  • Online-Shops, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher Produkte kaufen können und /oder
  • Online-Buchung von Handwerksdienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden. 

Beispiel:
Auf der Webseite eines Friseurbetriebs können Verbraucherinnen und Verbraucher Termine für die Erbringung der Friseurleistungen buchen und im Online-Shop Haarpflegeprodukte kaufen. Sowohl der Online-Verkauf der Haarpflegeprodukte als auch die Online-Buchung der Termine sind "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr", die für den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Die Webseite muss daher grundsätzlich barrierefrei gestaltet werden, es sei denn, es handelt sich bei dem Friseurbetrieb um ein "Kleinstunternehmen".



Ausnahmen

"Kleinstunternehmen" sind vom Anwendungsbereich der neuen Vorschriften ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten laut Gesetz Unternehmen, wenn sie

  • weniger als zehn Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder wenn ihre Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Tipp:
Auszubildende oder Mitarbeitende im Mutterschafts- oder Elternurlaub werden bei der Anzahl der im Betrieb tätigen Personen nicht berücksichtigt.
Die Anzahl der beschäftigten Personen wird in Vollzeitäquivalenten berechnet. Maßgeblich ist also die Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiterinnen und -arbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an der Vollzeitäquivalenz berücksichtigt.