Lehrlingsrolle
Die Lehrlingsrolle ist das Verzeichnis der Berufausbildungsverhältnisse der Handwerkskammer. Jeder zwischen Arbeitgeber und Lehrling bzw. Umschüler abgeschlossene Berufsausbildungs- bzw. Umschulungsvertrag ist eintragungspflichtig.
So heißt es in §30 der Handwerksordnung:
(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen
1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenen),
2. die Bestellung von Ausbildern.
Aufgabe der Lehrlingsrolle ist die Prüfung der gesetzlichen Bestimmungen, die im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung §§ 28-30 verankert sind.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit der Lehrverträge von Juli - Oktober ca. 4 Wochen beträgt.