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Meisterprüfung

Allgemeines



Die Meisterprüfung gliedert sich in vier selbstständige Prüfungsteile:

Teil IPraktische Prüfung (Meisterprüfungsprojekt und/oder Situationsaufgaben)
Teil IIPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
Teil IIIPrüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
Teil IVPrüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
Ausbildung der Ausbilder (AdA)

Die Meistervorbereitungskurse bereiten Sie optimal auf die jeweilige Prüfung vor.

Die Einladung zu den Teilen der Meisterprüfung erfolgt ausschließlich nach schriftlicher Anmeldung zur Prüfung. Entsprechendes gilt auch für Wiederholungsprüfungen.

Nach erfolgreichem Abschluss aller vier Teile ist die Meisterprüfung bestanden und Sie erhalten Ihr Meisterprüfungszeugnis.



Weitere Informationen

Ansprechpartner





Zulassungsvoraussetzungen

Zulassung zur Meisterprüfung

Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk

(§ 49 Abs. 1, 2 und 3 HwO)

  1. Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a für das entsprechende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt. Wer die Gesellenprüfung oder die Abschlussprüfung nach Satz 1 in einem Ausbildungsberuf bestanden hat, für den in der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren festgelegt ist, muss in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mindestens einjährige Berufstätigkeit nachweisen.
  2. Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.
  3. Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, selbständig, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen.


Die reine Teilnahme an den Meistervorbereitungskursen ohne eine der oben genannten Voraussetzungen zu erfüllen, sorgt nicht für die Zulassung zur Prüfung!



Antragsverfahren

Die Zulassung zur Meisterprüfung ist mit dem Formular Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung zu beantragen.



Anmeldung zur Meisterprüfung



Nach erfolgter Zulassung ist eine Anmeldung zu den einzelnen Teilen der Meisterprüfung möglich.



Befreiung von Teilen der Meisterprüfung



Aufgrund bereits bestandener gleichwertiger Prüfungen kann eine Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung erfolgen.

Handwerksmeister:

Prüflinge, welche die Meisterprüfung in einem anderen Handwerk bereits bestanden haben, sind von den Teilen III und IV und durch den Meisterprüfungsausschuss auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in gleichartigen Prüfungsfächern ganz oder teilweise zu befreien.

Absolventen von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen:

Prüfungsbewerber, welche die Diplomprüfung oder die Abschlussprüfung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule bestanden haben, können auf Antrag von einzelnen Teilen der Meisterprüfung befreit werden, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung.

Techniker:

Prüfungsbewerber, die Abschlussprüfungen an deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschulen oder Prüfungen vor staatlichen Prüfungsausschüssen mit Prüfungsanforderungen, welche den Anforderungen bei Abschlussprüfungen an deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschulen entsprechen, mit Erfolg abgelegt haben, können von Teil II (Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse) der Meisterprüfung befreit werden, wenn das Arbeitsgebiet des Handwerks dem jeweiligen Fachgebiet der Prüfung entspricht.

Andere Weiterbildungsqualifikationen: 

Ausbildereignungsprüfung:

Mit Erfolg abgelegte Prüfungen der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Seemannsgesetz oder dem Bundesbeamtengesetz werden als Voraussetzung für die Befreiung von Teil IV – Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse – der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt.

Geprüfte/r Fachmann/-frau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung oder Geprüfte/r Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung:

Diese Prüfungen werden als Voraussetzung für die Befreiung von Teil III – Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse – der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt.

 

Wichtiger Hinweis:

Die Befreiung geschieht nur auf Antrag - nehmen Sie daher Kontakt mit uns auf.

Ansprechpartner





Gebühren und Kosten der Meisterprüfung

(lt. Gebührenverzeichnis vom 27.04.2019)

Gebührenverzeichnis BezeichnungGebühr
1.2.10Zulassung zur Meisterprüfung30,00 €
1.2.13Freigabegenehmigung gem. MPO30,00 €
2.5Teil I
(praktische Prüfung)
350,00 €
Teil II
(Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse)
310,00 €
Teil III
(Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse)
170,00 €
Teil IV
(Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse)
170,00 €
2.7Fortbildungsprüfungen
- Ausbildereignungsprüfung
170,00 €
2.10Rücktritt von Prüfungen vor Beginn der Prüfung25,00 €


Den Gebührenbescheid erhalten Sie zusammen mit der Einladung zur Prüfung.

Die Gebühr für Wiederholungsprüfungen richtet sich nach der Höhe der Meisterprüfungsgebühr.

Erscheint ein Prüfling nicht zum Prüfungstermin bzw. tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat zurück, so ist die Prüfungsgebühr in voller Höhe zu entrichten.

In den Prüfungsgebühren für Teil I sind anfallende Material- und Raumnutzungskosten nicht enthalten. Diese werden dem Prüfling gesondert in Rechnung gestellt.



Verordnungen

nachfolgend finden Sie die Verlinkungen zu den Verordnungen über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil I und im theoretischen Teil II der Meisterprüfung in den einzelnen Handwerken.



Bootsbauer
ZDH
Bootsbauer
Verordnung

Dachdecker
ZDH
Dachdecker
 Verordnung

Elektroniker
ZDH
Elektrotechniker
Verordnung

Friseur
ZDH
Friseur
Verordnung


SHK
ZDH
Installateur- und Heizungsbauer
Verordnung

Kfz-Mechatroniker
ZDH
Kraftfahrzeugtechniker
Verordnung

Maler-Lackierer
ZDH
Maler und Lackierer
Verordnung

Maurer
ZDH
Maurer- und Betonbauer
 Verordnung


Metallbauer
ZDH
Metallbauer
 Verordnung

Schornsteinfeger
ZDH
Schornsteinfeger
Verordnung

Steinmetz-Steinbildhauer
ZDH
Steinmetz- und Steinbildhauer
Verordnung

Tischler-Schreiner
ZDH
Tischler
 Verordnung


Zahntechniker
ZDH
Zahntechniker
 Verordnung

Zimmerer
ZDH
Zimmerer
 Verordnung







Meisterprüfungsverfahrensordnungen



Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Gesetz zur Ordnung des Handwerks