Fördermöglichkeiten
Der Staat unterstützt Weiterbildungen mit unterschiedlichen Finanzierungsmöglichkeiten. An dieser Stelle informieren wir über die wichtigsten Möglichkeiten.
Erhalten Sie hier Informationen über das Meister-Extra des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das Weiterbildungsstipendium und das Aufstiegs-BAföG.
Aufstiegs-BAföG
Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte sogenannte "Aufstiegs-BAföG" - begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen.
Das "Aufstiegs-BAföG" unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung und stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses. Über die Darlehensteilerlasse hinaus werden Anreize zum erfolgreichen Abschluss und den Schritt in die Selbstständigkeit geschaffen.
Weitere Informationen unter:
zuständige Förderstelle:
Keine Nachteile beim Aufstiegs-BAföG aufgrund der Corona-Pandemie
Mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (kurz AFBG) werden im Rahmen des Aufstiegs-BAföG (früher „Meister-BAföG“) Teilnehmer beruflicher Fortbildungsmaßnahmen – etwa zum Handwerksmeister oder Betriebswirt (HwO) – finanziell unterstützt. Durch die Pandemie-bedingten Schließungen von Bildungsstätten sollen den AFGB-Geförderten keine Nachteile entstehen.
Bei bereits bewilligten und begonnenen Maßnahmen gilt für die Unterhalts- und die Maßnahmeförderung:
- Der bewilligte Unterhaltsbeitrag soll auch für die Schließzeiten gezahlt werden. Der Gesamtzeitraum der Unterhaltsförderung kann unter Berücksichtigung der maximalen Förderdauer um die Dauer Schließung verlängert werden.
- Die Förderung der Maßnahmekosten bleibt trotz Schließung der Bildungsstätten bestehen. Die Fehlzeiten sollen für die Berechnung der Mindestdauer, des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte sowie der Förderungshöchstdauer und bei der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme außer Betracht bleiben.
Noch nicht bewilligte bzw. bereits bewilligte aber vor den Pandemie-bedingten Schließzeiten noch nicht begonnene Maßnahmen, die Pandemie-bedingt verschoben oder abgesagt werden und damit nicht wie bewilligt stattfinden, können nicht gefördert werden. Bereits ergangene Bewilligungsbescheide sollen dementsprechend aufgehoben werden. Wurden bereits erste Leistungen gewährt, sollen im Hinblick auf mögliche Rückforderungen von Unterhaltsleistungen insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte sorgfältig geprüft/ berücksichtigt werden.
Die Informationspflichten der Bildungsträger bleiben bestehen. Die Änderung der Maßnahmedaten (Unterbrechung, Wiederbeginn und Beenden) ist jeweils in den entsprechenden Formblättern anzugeben.
Die Vollzugshinweise, die das BMBF mit den Ländern abgestimmt hat, finden Sie hier.
Meister Extra des Landes MV
ln Mecklenburg-Vorpommern kann jeder erfolgreiche Absolvent/Absolventin der beruflichen Weiterbildung zum Handwerksmeister oder Industriemeister (Anspruchsbegünstigte) das "Meister-Extra" des Wirtschaftsministeriums erhalten. Das Meister-Extra soll die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung unterstreichen und macht den Weg der beruflichen Bildung noch attraktiver. Das Meister-Extra schafft einen weiteren Anreiz, sich mit einer Meisterausbildung im Handwerk beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken.
Wer wird gefördert?
Alle Meisterinnen und Meister (Absolventen), die sich mit ihrem Abschluss in die Handwerksrolle eintragen lassen können, d.h. Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister nach Anlage A und B 1 zur Handwerksordnung sowie [einige] Industriemeisterinnen und Industriemeister [... ]
Beschäftigungsort und Hauptwohnsitz der Antragsteller (Absolventen) müssen zum Zeitpunkt der letzten Prüfungsleistung seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern liegen; bei arbeitslosen Absolventen genügt der Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern. Die Meisterprüfung muss nicht in Mecklenburg-Vorpommern abgelegt worden sein.
Auch Bundeswehrangehörige erhalten das Meister-Extra, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, insbesondere müssen Hauptwohnsitz und Beschäftigungsort in Mecklenburg-Vorpommern liegen.
Was wird gefördert?
Das "Meister-Extra'' wird einmal pro Person in Höhe von 2.000 Euro für nach dem 01.01.2018 abgeschlossene Meisterprüfungen in Handwerk und Industrie gezahlt (schriftliche Mitteilung über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens i.S. § 21 Meisterprüfungsverfahrensverordnung als öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildungsprüfung nach der Handwerksordnung oder nach dem Berufsbildungsgesetz). Die besten 50 Absolventen eines Jahres erhalten darüber hinaus 3.000 Euro als Einmalzahlung.
Wie wird gefördert?
Die erfolgreichen Absolventen (Anspruchsbegünstigte) der beruflichen Weiterbildung zum Handwerksmeister Industriemeister stellen einen formgebundenen Antrag (Formular online) bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern, bei der sie ihre Prüfung abgelegt haben.
Haben die Absolventen ihre Prüfung außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgelegt, wenden sie sich an die für ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer.
Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach bestandener Meisterprüfung gestellt werden (Ausschlussfrist).
Das "Meister-Extra" ist eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch.
Ansprechpartner
Meister- und Fortbildungsprüfungswesen
Tel. 0381 4549-186
Fax 0381 4549-199
Download
Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Weiterbildungsstipendium
Seit 1991 unterstützt das Förderprogramm des Bundesministeriums für Bildung Forschung (BMBF) gezielt junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung mit einem Weiterbildungsstipendium. Durchgeführt wird es von den Kammern und zuständigen Stellen für Berufsausbildung.
Das Programm wird begleitet durch die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung - Gemeinnützige Gesellschaft mbH (SBB).
Bewerben können sich Interessenten, die jünger als 25 Jahre sind, einen Berufsabschluss in der dualen Berufsausbildung oder einem Gesundheitsfachberuf haben und entweder beschäftigt oder arbeitssuchend gemeldet sind.
Wer kann gefördert werden?
Um ein Weiterbildungsstipendium bewerben kann sich, wer
- mit einer Durchschnittsnote von 1,9 oder besser abgeschlossen hat oder
- im überregionalen Leistungswettbewerb (PLW) unter die ersten Drei gekommen ist oder
- ihre/seine Qualifikation durch einen begründeten Vorschlag des Arbeitgebers oder der Berufsschule nachweisen kann.
Was wird gefördert?
- Fachbezogene Weiterbildungen
- Vorbereitungslehrgänge auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (z.B. Meister/-in, Techniker/-in, Betriebswirt/-in, Fachkaufmann/Fachkauffrau)
- Fachübergreifende Weiterbildungen (z.B. Fremdsprachen, EDV-Kurse, Rhetorik)
- berufsbegleitende Studiengänge, die auf Ausbildung und Beruf inhaltlich aufbauen
Bitte beachten Sie: Bereits begonnene Weiterbildungen können nicht gefördert werden. Die Förderung muss vor Beginn jeder Weiterbildung beantragt werden.
Wie hoch und wie lange wird gefördert?
Über einen Zeitraum von maximal drei Jahren können die Stipendiatinnen und Stipendiaten Zuschüsse von jährlich bis zu 2.700 Euro, also insgesamt bis zu 8.100 Euro beantragen. Der Eigenanteil beträgt 10 Prozent der Kosten pro Fördermaßnahme. Der Eigenanteil schmälert jedoch nicht den Gesamtförderbetrag von 8.100 Euro.
Anträge stellen Sie bei der Kammer, bei der Ihr Berufsausbildungsverhältnis eingetragen war. Nähere Informationen erhalten Sie bei unseren Ansprechpartnern und bei der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung - Gemeinnützige Gesellschaft mgH (SBB).
Ansprechpartner
Weitere Informationen unter: