Erfahren Sie, wie Sie den Lehrvertrag online nutzen können, was Sie beachten müssen und finden Sie alle wichtigen Dateien an einem OrtLehrvertrag Online
Aufgrund des erhöhten Posteingangs von Lehrverträgen in den Monaten Juni bis September, bitten wir zu beachten, dass die Bearbeitungszeit mindestens vier Wochen beträgt.
In dieser Zeit bitten wir Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.
Sie haben sich entschlossen, einen Auszubildenden einzustellen und haben einen passenden Bewerber ausgewählt? Darüber freuen wir uns. Wollen Sie erstmalig ausbilden, setzen Sie sich bitte mit unserer Ausbildungsberatung in Verbindung. Die Berater sind Ansprechpartner bei der Feststellung der betrieblichen Eignung für die Berufsausbildung und geben Hilfestellungen bei Erstausbildungen.
Ausbildungsvertrag
Hier können Sie schnell und kostenlos einen Ausbildungsvertrag neu erstellen. Nutzen Sie dazu unser Online-Formular, das Sie bequem am PC ausfüllen können. Nach der Eingabe aller Informationen wird eine pdf-Datei erzeugt, die Sie auf Ihrem PC abspeichern und im Anschluss ausdrucken können.
Hinweis:
Die erste Seite beim Ausdruck ist ein Begleitschreiben, dem als zweites Blatt eine Leerseite folgt. Falls Sie einen doppelseitigen Ausdruck nutzen möchten, bleiben somit die Vertragsexemplare der Vertragsparteien in der richtigen Reihenfolge.
Bitte beachten Sie beim Ausfüllen des Berufsausbildungsvertrages folgende Punkte:
- Die Betriebsnummer nach §18i SGB IV haben Sie von der Agentur für Arbeit zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung erhalten. Ggf. erkundigen Sie sich hierfür bei Ihrem Steuerberater.
- Die Betriebsnummer der Handwerkskammer finden Sie auf Ihrem letzten Beitragsbescheid von der Handwerkskammer.
Nach dem Ausdrucken müssen Sie die Verträge wie bisher unterschreiben und alle Exemplare mit den notwendigen Anlagen an die Handwerkskammer senden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir bei unvollständigen Unterlagen den Berufsausbildungsvertrag nicht bearbeiten bzw. eintragen können. Die Verträge werden nach dem Registrieren an Sie zurückgegeben. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Lehrling unverzüglich auszuhändigen.
Technische Hinweise
Um Probleme beim Generieren der Druckversion des Ausbildungsvertrages zu vermeiden, achten Sie darauf, dass in Ihrem Browser (Internet Explorer oder Firefox) die Standardeinstellungen sowohl für Sicherheit als auch für Datenschutz gesetzt sind.
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Damit Sie den online ausgefüllten Lehrvertrag ausdrucken können, benötigen Sie Acrobat Reader© von Adobe® ab Version 4.0. Diese Software können Sie hier kostenlos downloaden.
Hinweise zur Weiterleitung des Berufsausbildungsvertrages
Alle Vertragsausfertigungen müssen von den Vertragsparteien, bei Minderjährigen zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern, jeweils im Original an den gekennzeichneten Stellen unterschrieben werden.
Folgende Unterlagen sind dem Ausbildungsvertrag in Kopie beizufügen:
- Bei Jugendlichen unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz,
- bei einer Lehrzeitverkürzung die Nachweise über Vorbildung (Schulzeugnis, Lehrzeitbescheinigung, Abschlussprüfungszeugnis, der damalige Ausbildungsvertrag bzw. die Kündigung / der Aufhebungsvertrag) oder eine anderweitige Ausbildung in Kopie; das Abschlusszeugnis eines Berufsgrundschuljahres (BGJs) ist in jedem Fall vorzulegen.
Bitte händigen Sie der bzw. dem Auszubildenden die aktuelle Ausbildungsordnung aus. Sie finden diese unter www.bibb.de/de/berufeinfo.php.
Bei Änderungen (Anschrift etc.) oder Auflösung des Vertragsverhältnisses bitten wir um zeitnahe Information ( E-Mail o. postalisch).
Die kompletten Unterlagen reichen Sie bitte bei der Abteilung Lehrlingsrolle Ihrer Handwerkskammer zur Prüfung und Registrierung ein. Die Verträge werden nach dem Registrieren inkl. Gebührenrechnung mit dem Eintragungsvermerk der Handwerkskammer an Sie zurückgegeben. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Auszubildenden unverzüglich auszuhändigen.
Bei ausländischen Auszubildenden (nicht EU-Bürger) muss Ihnen eine Arbeitserlaubnis vorliegen. Das Registrieren des Berufsausbildungsvertrages durch uns besagt nichts über die Arbeitserlaubnis des Auszubildenden!
Downloads rund um die Ausbildung
Verkürzung der Ausbildungszeit
In bestimmten Fällen ist es möglich, die Ausbildungszeit zu kürzen. In der Regel wird dies bereits vor Beginn der Ausbildung zwischen Betrieb und Auszubildendem vereinbart und durch Eintragung der Verkürzung im Ausbildungsvertrag bei der Handwerkskammer beantragt.
Wird die Ausbildung im selben Ausbildungsberuf in einem anderen Betrieb fortgesetzt, können die bereits absolvierten betrieblichen Ausbildungszeiten in vollem Umfang für eine Verkürzung berücksichtigt werden.
Liegt keine einschlägige berufliche Vorbildung vor, kann es dennoch möglich sein, weniger als die in der Ausbildungsordnung vorgesehene Ausbildungszeit vertraglich zu vereinbaren. Sind sich beide Seiten einig, dass sämtliche Ausbildungsinhalte vermittelt und erlernt werden können, nur in kürzerer Zeit (sowohl Theorie als auch Praxis), ist eine Verkürzung aus folgenden Gründen und um folgende Kürzungszeiten möglich:
- mittlerer Schulabschluss: bis zu 6 Monate
- Hochschul- bzw. Fachhochschulreife: bis zu 12 Monate
- abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Beruf: bis zu 12 Monate
- Lebensalter bei Ausbildungsbeginn von mehr als 21 Jahren: bis zu 12 Monate
Bitte denken Sie daran, bei der Beantragung dem Berufsausbildungsvertrag entsprechende Nachweise (z.B. Kopie des Zeugnisses) beizufügen.
Entscheiden sich Betrieb und Auszubildender erst nach Beginn der Ausbildung, die Ausbildungszeit zu verkürzen, ist für die Beantragung bei der Handwerkskammer der Antrag auf Verkürzung (zu finden oben im Downloadbereich) zu verwenden.
Ausbildungsvergütung
Der Ausbildungsbetrieb hat dem Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Diese Vergütung muss mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen.
Mit dem novellierten Berufsbildungsgesetz wurde zum 1. Januar 2020 eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende in Deutschland eingeführt. Die Mindestausbildungsvergütung gilt für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 beginnen.
Damit Berufsausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle eingetragen werden können, müssen die in den Berufsausbildungsverträgen angegebenen Ausbildungsvergütungen "angemessen" sein. Mit der Mindestausbildungsvergütung – und unter Beachtung der jährlichen Steigerungen – wurde die „Angemessenheit“ gesetzlich geregelt und eine verbindliche Untergrenze eingeführt.
Eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung gilt ausnahmsweise als angemessen, wenn diese auf einem Tarifvertrag basiert und der Ausbildende betrieblich tarifgebunden ist, d.h. wenn er Mitglied einer für sein Gewerk zuständigen Innung/Arbeitgeberverbands ist, die mit der entsprechenden Gewerkschaft die Ausbildungsvergütung wirksam tariflich festgelegt hat.
Ausbildende, die betrieblich nicht tarifgebunden sind, dürfen eine Ausbildungsvergütung zahlen, die bis maximal 20 % unterhalb der einschlägigen tariflichen Ausbildungsvergütung liegt. Wichtig: die Mindestausbildungsvergütung bildet hierbei die Untergrenze und ist einzuhalten.
In allen anderen Fällen, in denen für den Betrieb keinerlei Vorgaben existieren, darf grundsätzlich die Mindestausbildungsvergütung nicht unterschritten werden!
Aus den gesetzlichen Vorgaben ergeben sich im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025 folgende Untergrenzen für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung:
Beginn der Ausbildung | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | 3. Ausbildungsjahr | 4. Ausbildungsjahr |
2020 | 515,00 € | 607,70 € | 695,25 € | 721,00 € |
2021 | 550,00 € | 649,00 € | 742,50 € | 770,00 € |
2022 | 585,00 € | 690,30 € | 789,75 € | 819,00 € |
2023 | 620,00 € | 731,60 € | 837,00 € | 868,00 € |
2024 | 649,00 € | 766,00 € | 876,00 € | 909,00 € |
2025 | 682,00 € | 805,00 € | 921,00 € | 955,00 € |
Stand: 14.10.2024
Urlaubsanspruch
Bei der Festlegung des Urlaubszeitpunktes sind die Wünsche des/der Auszubildenden einzubeziehen. Nach Möglichkeit sollte der Urlaub zusammenhängend und in der unterrichtsfreien Zeit gewährt werden. Sofern der Urlaub nicht während der Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Die Urlaubsdauer richtet sich nach dem Jugendschutzgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz bzw. nach den gültigen Tarifverträgen. Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Soweit nicht günstigere Urlaubsregelungen zur Anwendung kommen, besteht ein jährlicher Urlaubsanspruch
- von mindestens 30 Werktagen / 25 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
- von mindestens 27 Werktagen / 23 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
- von mindestens 25 Werktagen / 21 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist
- von mindestens 24 Werktagen / 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.