Ausbildungsablauf und Prüfungen
Ausbildungsablauf
Teilzeitausbildung
Seit dem 1. Januar 2020 ist die Teilzeitberufsausbildung keine Ausnahmeregelung mehr für Auszubildende, die sich in Ausnahmesituationen befinden, sondern eine für alle zulässige Möglichkeit der Gestaltung der Ausbildungszeit.
Bei der Teilzeitberufsausbildung kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit entsprechend dem Bedarf des Auszubildenden verkürzt werden. Es können auch regelmäßige Wechsel zwischen täglicher und wöchentlicher Verkürzung vereinbart werden, um eine optimal angepasste Ausbildung zu ermöglichen.
Auch bei der Teilzeitberufsausbildung ist sicherzustellen, dass die volle berufliche Handlungsfähigkeit in der Ausbildungszeit erworben wird. Es muss gewährleistet sein, dass die Auszubildenden trotz Kürzung der betrieblichen Ausbildung mit den Betriebsabläufen vertraut gemacht werden können. Auch eine Ausbildung in Teilzeit ist geplant als auch strukturiert an Hand eines zu erstellenden betrieblichen Ausbildungsplanes durchzuführen.
- Die Ausbildungsvertragsparteien müssen mit der Teilzeitberufsausbildung einverstanden sein
- Die Teilzeitausbildung muss schriftlich vereinbart werden.
- Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 % der normalen Ausbildungszeit betragen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 BBiG).
- Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend der Kürzung.
Beispiel:
Teilzeitausbildung als Anlagenmechaniker:
Die tägliche Ausbildungszeit wird von 8 auf 6 Stunden, also um 25% gekürzt. Die vorgeschriebene Ausbildungszeit von 42 Monaten ist entsprechend um 25 % (= 10 Monate) zu verlängern. Die Ausbildungsdauer bei Teilzeit kann maximal um das Eineinhalbfache der Regelausbildungsdauer laut Ausbildungsordnung verlängert werden (§ 7a Abs. 2 Satz 1,2 BBiG. Die Teilzeitausbildung ist in maximal 63 Monaten zu absolvieren.
Ergibt sich bei der Berechnung der Gesamtdauer der Teilzeitausbildung ein krummer Wert, ist auf ganze Monate abzurunden (§ 7 a Abs. 2 BBiG).
Beim Abschluss eines Ausbildungsvertrages ist die Vereinbarung der Teilzeitberufsausbildung festzuhalten und unter ,,Sonstige Vereinbarung‘‘ einzutragen.
Findet die Teilzeitausbildung an weniger betrieblichen Arbeitstagen pro Woche statt, als eine Vollzeitausbildung, reduziert sich der Urlaubsanspruch, sofern keine anderweitige tarifliche Regelung besteht.
Beispiel:
- Vollzeitausbildung: 5 Tage pro Woche / Urlaubsanspruch: 30 Arbeitstage
- Teilzeitausbildung: 4 Tage pro Woche / Urlaubsanspruch: 24 Arbeitstage ((30:5) x 4)
Da die Ausbildungszeit nach § 7a BBiG maximal um 50 % gekürzt werden kann, kann auch die Vergütung nach § 17 Abs. 5 BBiG maximal um 50 % gekürzt werden. Unerheblich ist, ob die Berechnung der Teilzeitausbildungsvergütung zu einem Wert unterhalb der tariflichen Vorgabe bzw. der Mindestausbildungsvergütung führt (§ 17 Abs. 5 BBiG).
Alternativ können Betrieb und Auszubildender auch einen gemeinsamen Antrag auf Ausbildungszeitverkürzung nach § 8 Abs. 1 BBiG zum Erreichen des vor Ausbildungsende liegenden Prüfungstermins stellen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.